Die hier aufgeführte Satzung wurde am 16.05.2020  neu gefasst und am 18.09,2021 geändert 

Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen, Blatt 3181
Die Satzung und Beitragsordnung des CIV NRW e.V. können Sie auch als PDF-Datei herunterladen.

Satzung des CIV NRW vom 18.09.2021 >>>
Beitragsordnung des CIV NRW vom 16.05.2020 >>>

Geschäftsordnung des Vorstandes Stand Septemberr 2022 >>>
Abteilungsordnung des CIV NRW vom Oktober 2020 >>>

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Die Satzung des CIV NRW

§1 Name und Sitz des Verbandes, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft

1) Der Verband führt den Namen Cochlea Implantat Verband Nordrhein-Westfalen e.V.. Der Verband hat seinen Sitz in Hagen. Es wird beantragt, ihn in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hagen einzutragen.
2) Der CIV NRW wirkt als Regionalverband innerhalb des Dachverbandes der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft (DCIG) e.V., Hannover und erkennt deren Satzung an.
3) Der Verein kann anderen Verbänden beitreten, soweit es der Verfolgung der Vereinszwecke dienlich ist. Die Satzungen und Ordnungen werden anerkannt. Über den Eintritt in und den Austritt aus Verbänden entscheidet der Vorstand.
4) Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.

§2 Zweck, Tätigkeitsbereich und Gemeinnützigkeit des Verbands

1) Zweck des Verbands ist die Förderung von Hörgeschädigten, insbesondere solcher, die mit einem Cochlea Implantat (CI) oder ähnlichen Hilfsmitteln versorgt worden sind oder versorgt werden sollen.
2) Gegenstand des Verbandes ist

a) die Schaffung und Unterstützung von Einrichtungen zur prä- und postoperativen Betreuung und zur Rehabilitation gehörloser, hochgradig schwerhöriger und ertaubter Kinder und Erwachsener,
b) die Unterhaltung und Betreibung dieser Einrichtungen;
c) Die Förderung von Maßnahmen, die den übergeordneten Belangen der betroffenen Personen, die mit CI versorgt worden sind oder versorgt werden sollen, zu Gute kommen.
d) Die Abhaltung von Informationsveranstaltungen;
e) die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit.

3) Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
4) Die Mittel des Verbands dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
5) Die Mitglieder des Verbands dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
6) Der Verband darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
7) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO) und hat den Gemeinnützigkeitsstatus gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 9 KStG und §§ 51 ff AO.

§3 Gliederungen

1) Der Verband kann Untergliederungen bilden.
2) Selbsthilfegruppen können sich dem Verband anschließen und werden von ihm betreut.
3) Einzelheiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Verbandes kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Es muss die Ziele des Verbands unterstützen. Für beschränkt Geschäftsfähige ist der Aufnahmeantrag von seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen, der sich damit auch zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den beschränkt Geschäftsfähigen verpflichtet.
2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Verbandes.
3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ablehnungen müssen nicht begründet werden.
Zum Ehrenmitglied des Verbandes ernennt der Verband durch seinen Vorstand Personen, die sich um Zwecke des Verbandes besonders verdient gemacht haben.

§5 Mitgliedsbeitrag

1) Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag an den Verband zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung des Verbandes festgesetzt wird (Beitragsordnung). Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder zu erlassen.
2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§6 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod einer natürlichen oder der Liquidation einer juristischen Person, ferner durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verband. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Verbandes. Der Austritt kann nur zum Schluss des laufenden Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erklärt werden.
2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand des Verbandes erklärt werden, wenn dieser mit zwei Drittel Mehrheit des Vorstandes festgestellt hat, dass die weitere Mitgliedschaft dem Ansehen oder dem Interesse des Verbands schaden würde. Ferner kann der Ausschluss durch den Vorstand erklärt werden, wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit seinem Jahresbeitrag mehr als 1 Jahr im Rückstand ist und diese Maßnahme zuvor angekündigt worden ist. Auszuschließenden Mitgliedern muss Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Danach entscheidet der Vorstand endgültig.
3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung des Verbandes keine Anteile aus dem Verbandsvermögen erhalten.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Informationsveranstaltungen des Verbandes teilzunehmen, seine Einrichtungen und seine Beratung zu nutzen und zu besuchen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse der Verbandsorgane zu befolgen.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
4) Alle ordentlichen Mitglieder und alle Ehrenmitglieder haben Sitz in der Mitgliederversammlung. Alle natürlichen Mitglieder haben Stimmrecht, juristische Mitglieder und Fördermitglieder haben keine Stimme in der Mitgliederversammlung.

§8 Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind:

1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

§9 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen und ist ferner einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe eines Grundes beim Vorstand beantragt wird. Die Mitgliederversammlung erfolgt vorrangig als Präsenzveranstaltung, kann aber auch virtuell durchgeführt werden. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen in Textform (Brief, Email, SMS, FAX, Veröffentlichung auf der Homepage etc.) unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen, wobei weder der Tag der Absendung noch der Versammlungstag mitzuzählen sind. Anträge zur Mitgliederversammlung sind bis 14 Tage vor dem Termin beim Vorstand in Textform einzureichen.
2) Eine außerordentliche Versammlung ist außerdem unter Einhaltung von einer Frist von 10 Tagen einzuberufen, wenn das dringende Verbandsinteresse dies erfordert.
3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Nur teilnehmende Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Stimmenrechtsübertragung ist nur in dringenden Fällen möglich. Diese muss schriftlich beim Vorstand angezeigt werden.
4) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5) Der Mitgliederversammlung ist vorbehalten:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahlen des Vorstandes
d) Wahlen von Kassenprüfern
e) Beschlussfassung über Beiträge (Beitragsordnung)
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung des Verbandes
h) Beratung und Beschlussfassung von Anträgen
i) Der Vorstand darf einstimmig technische Satzungsänderungen vornehmen, wenn und soweit davon der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins oder eine Eintragung in das Vereinsregister abhängt oder es sich um redaktionelle Satzungsänderungen handelt, die dem Satzungsverständnis dienen. Diese Änderungen sind den Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie bei Wahlen die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.
7) Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl durchzuführen.
8) Erfolgt die Mitgliederversammlung nicht als Präsenzveranstaltung, können die Beschlussfassung und Wahlen auch virtuell per Video- oder Audiokonferenz oder mit Messengerdiensten, SMS, Email oder auf anderen digitalen Wegen oder im Umlaufverfahren erfolgen.
Es gelten hierbei §9 Abs. 6 und Abs. 7 analog und sind zu beachten.

§10 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden,
b) Stellvertreter,
c) Schatzmeister,
d) Schriftführer.
Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

2) Je zwei dieser Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Einzelvollmachten können für das laufende Tagesgeschäft erteilt werden (z. B. für Kontoverfügungen, Einkäufe und Auftragserteilungen bis zu einem Wert von € 5.000,00). Näheres regelt die „Geschäftsordnung Vorstand“.
3) Der Vorstand kann um bis zu 4 weitere Mitglieder (Beisitzer) ergänzt werden.
4) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und kann sich nur aus Verbandsmitgliedern konstituieren.
5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus oder bestehen Engpässe, ist der Vorstand berechtigt, weitere Personen als Mitglieder des Vorstandes bis zum Ablauf der Amtsperiode zu kooptieren.
6) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wahl eines jeweiligen Nachfolgers im Amt.
7) Dem Vorstand obliegen die Vertretung und die Geschäftsführung des Verbandes.
8) Bezüglich der Erstattungen notwendiger Aufwendungen wird festgelegt, dass jedes aktive Mitglied (die gewählten Vorstände und Personen, die im Auftrag des Vorstandes für den Verband tätig sind) des CIV NRW die Pflicht zu unbezahlter Tätigkeit (§ 662 BGB) und den gleichen Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aufwendungen (Auslagen, Reisekosten) (§ 670) hat.
9) Erlauben es die Finanzen des Verbandes, kann den Vorstandsmitgliedern die gesetzlich erlaubte Ehrenamtspauschale zugestanden werden.
10) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und diese, wenn es die finanziellen Mittel des Verbandes zulassen, mit hauptamtlichen Mitarbeitern besetzen.
11) Der Vorstand entscheidet über personelle Angelegenheiten des Vereins und kann bei Bedarf eine hauptamtliche Geschäftsführung bestellen.
12) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
13) Die Vorstandssitzungen können präsent, virtuell per Video- oder Audiokonferenz oder auf anderen digitalen Wegen abgehalten und Beschlussfassungen getroffen werden. Nach Möglichkeit sollte einmal im Jahr eine Sitzung in Präsenzform abgehalten werden.

§11 Die hauptamtliche Geschäftsführung

1) Die Geschäftsführung erledigt i.S.v. § 30 Absatz 1 BGB die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der vom Vorstand beschlossenen Grundsätze und der Beschlüsse des Vorstandes, insbesondere

a) die Arbeitsgeberfunktion des Vereins gegenüber Vereinsangestellten;
b) der Abschluss von Verträgen mit Dritten im Rahmen des Vereinszwecks;
c) die Durchführung solcher Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung, deren Erledigung ausdrücklich der Geschäftsführung übertragen werden;
d) Erstellen von Spendenbescheinigungen;
e) die Verwaltung der Vereinsmittel und Bankkonten

2) Ferner obliegt der Geschäftsführung die Wahrnehmung sämtlicher Geschäfte des Vereins, die anderen Organen nicht zugewiesen sind; insbesondere soll die Geschäftsführung

a) stets ansprechbar für die Mitglieder und Förderer ihrer Interessen sein;
b) die Beantwortung aller Anfragen an den Verein besorgen.

§12 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer für jeweils drei Jahre.
2) Die Kassenprüfer führen mindestens einmal im Jahr eine Prüfung des Rechnungswesens des Verbandes durch. Über das Ergebnis berichten sie der Mitgliederversammlung.
3) Sollten sowohl der Kassenprüfer als auch der Ersatzkassenprüfer ausfallen, kann der Vorstand anderweitig die Kassenprüfung organisieren.

§13 Haftungsbeschränkung

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § Nr. 26 a im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verband, die sie in Erfüllung ihre ehrenamtliche Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung von Verbandstätigkeiten, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Verbandes oder bei Verbandsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Verbandes abgedeckt sind.

§14 Datenschutzbestimmungen

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Verbandes werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-Datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Den Organen des Verbandes, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verband Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten zu anderen als den jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verband hinaus.
3) Mitglieder können jederzeit die in der DS-GVO aufgeführten Rechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung usw.) wahrnehmen.

 §15 Verbandsordnungen

Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt, ist der Vorstand ermächtigt durch Beschluss Ordnungen zu erlassen (z. B. Geschäftsordnung, Nutzungsordnungen, Teilnahmebestimmungen usw.).
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§16 Auflösung des Verbandes

1) Die Auflösung des Verbandes kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, beschließt eine weitere Mitgliederversammlung, die mit einer Frist von 2 Wochen einzuberufen ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig.
2) Die Auflösung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.
3) Sollte die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmen, werden der Vorsitzende und der Schatzmeister die Liquidation betreiben.
4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes zu gleichen Teilen an die Deutsche Cochlea Implantat Gesellschaft e. V. und den Deutschen Paritätischer Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. Sollten diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen, ist das vorhandene Vermögen auf eine andere steuergünstige Körperschaft zu übertragen, die es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke (lautsprachlich orientierte Hörgeschädigte) zu verwenden hat.

§17 Wirksamkeit

Die vorstehende Satzung wurde am 16.05.2020 beschlossen und am 18.09.21 geändert. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Damit verlieren alle vorherigen Satzungen ihre Gültigkeit.

Hagen / Iserlohn, den 18.09.2021

 

Beitragsordnung des Cochlea Implantat Verbandes NRW e.V.

nach § 5 Mitgliedsbeitrag der Satzung


§ 1 Grundsatz

Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.

  • 2 Beschlüsse
  • Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags
  • Die festgesetzten Beträge werden zum 15. Februar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
  • 3 Festsetzung der Jahresbeiträge:
  • Ordentliche Mitglieder: 46 €
  • Juristische Personen: 46 €
  • Familienmitgliedschaft: 80 €
  • Sozialbeitrag: 30 €
  • Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
  • Freiwillig gezahlte höhere Beiträge sind herzlich willkommen
  • 4 Vereinskonto
    Bank: Volksbank Hohenlimburg
    IBAN: DE30 4506 1524 4001 2313 00
    BIC: GENODEM1HLH
    Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.


§ 5 Regelungen:

  • Familienmitgliedschaft
    Als Familie werden zwei, in häuslicher Gemeinschaft lebende Erwachsene definiert. Beide Erwachsene haben jeweils ein Stimmrecht. In der Familienmitgliedschaft sind Kinder beitragsfrei und ohne Stimmrecht.
  • Juristische Personen
    Juristische Personen haben kein Stimmrecht.
    Es besteht Stimmrechts-Bestandsschutz für bestehende juristische Personen, die vor dem 16.5.2020 Mitglied waren.
  • Der Sozialbeitrag
    Der Sozialbeitrag ist gültig für Schüler, Studenten, Auszubildende (18 bis 27 Jahre), Geringverdiener im Bereich der Grundsicherung. Der Sozialbeitrag muss beantragt, die Begründung mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen des von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Betrages.
    Ein Nachweis ist jährlich erforderlich und vom Mitglied unaufgefordert bis zum 31.12. des Vorjahres vorzulegen oder zuzusenden, ansonsten erfolgt eine Einstufung in die normale Mitgliedschaft.
  • Später Eintritt in den Verband.
    Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.06. erfolgt eine Berechnung von 50% des Beitragssatzes für das laufende Jahr.
    Bei Eintritt in den Verband ab 01.10. bis 31.12. eines Jahres wird kein Beitrag für das laufende Jahr erhoben.
  • Sitz in der Mitgliederversammlung

Alle natürlichen Mitglieder haben einen Sitz in der Mitgliederversammlung.
Ein berechtigter Vertreter einer Juristischen Person hat einen Sitz in der Mitgliederversammlung.

  • Mitgliederstatus
    Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
  • Änderungen der persönlichen Angaben
    Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei Inanspruchnahme des Sozialbeitrags.
  • Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates
    Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Lastschriftmandat zum 15.02.eines jeden Jahres vom Girokonto abgebucht.
    Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31.01. eines jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins.
  • Mahnungen
    Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 5 € pro Mahnung erhoben.

Diese Beitragsordnung wurde auf der Mitgliederversammlung im Umlaufverfahren am 16.05.2020 im Zuge der Satzungsneufassung beschlossen und genehmigt.
Hagen, Iserlohn den 18.05.2020

 

 

CIV NRW e.V

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Telefon: 02331 1884601
Beratungstermine nach Vereinbarung unter: info@civ-nrw.de -

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