joomplu:4427Die derzeitigen Sonderregelungen für Vereine nach dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 die u.a. eine virtuelle Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsgrundlage zulässt sowie eine erleichterte Form der Beschlussfassung im Umlaufverfahren beinhaltet, sollte eigentlich nur auf Mitgliederversammlungen, die im Jahr 2020 stattfinden, sowie auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- und Stiftungsvorständen Anwendung finden.
Erfreulicherweise hat die Bundesregierung nunmehr per Rechtsverordnung vom 20.10.2020 die Regelung bis zum 31.12.2021 verlängert.
Das bedeutet, dass insbesondere folgende Regelung bis Ende nächsten Jahres weiter gilt:
§ 5 Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
Vereine können somit auch diese Möglichkeit bei der Planung Ihrer Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie eventuellen Beschlussfassungen im Umlaufverfahren im nächsten Jahr berücksichtigen.
Quelle: LAG / CIV NRW

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