Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht verabschiedet.
Art. 2 § 5 des Gesetzes sieht auch Änderungen des Vereinsrechts vor. Das Gesetz ist ab dem 27.03.2020 gültig.

§ 5 Vereine und Stiftungen

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

 

Die Gesetzesänderung, deren Wirkung zunächst bis zum 31.12.2021 beschränkt sein soll, bewirkt Folgendes:

4. Beschlussfassung ohne Versammlung im Umlaufverfahren (Modifikation von § 32 Abs. 2 BGB)

Schließlich erleichtert es Abs. 3 durch die Modifikation der Anforderungen des § 32 Abs. 2 BGB, Beschlüsse ohne jede Form der Versammlung im Umlaufverfahren zu fassen. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist hiernach wirksam, wenn (i) alle Mitglieder beteiligt werden und (ii) bis zum Ende der gesetzten Entscheidungsfrist mindestens die Hälfte von ihnen in Textform (Brief, E-Mail, SMS, WhatsApp usw.) an der Abstimmung teilgenommen hat.

Dabei ist dann für die Wirksamkeit des Beschlusses natürlich die entsprechende, in der Satzung vorgesehene Mehrheit erforderlich.

Diese Regelungen sind auf das Jahr 2020 beschränkt.


Noch folgende ergänzende Hinweise zur Stornierung von gebuchten Veranstaltungsräumen und Hotelzimmern:

Grundsätzlich gilt: Kann eine Leistung von einer Seite nicht erbracht werden, ist der andere auch nicht zur Leistung verpflichtet. Bestehen also ordnungsbehördliche Vorgaben, wonach beispielsweise Hotelzimmer zu touristischen Zwecken nicht mehr angeboten werden dürfen oder wenn eine Sperrzone eingerichtet worden ist, dann kann der Hotelier seine Leistung auch nicht mehr erbringen und der Hotelgast muss auch nicht mehr dafür zahlen.

Es bestehen aber leider immer noch Graubereiche, so ist die Frage, wie Geschäftsreisen / -Übernachtungen zu bewerten sind, noch nicht ganz geklärt. Streng genommen sind auch Übernachtungen zu Vereinszwecken keine touristischen Aktivitäten. Ob man sie trotzdem dem Bereich zurechnen kann, muss letztlich von den Gerichten in etwaigen Streitfällen zu einem späteren Zeitpunkt beurteilt werden. Insoweit gibt es derzeit offenkundig unterschiedliche Rechtsauffassungen.

Auch die jetzigen Kontaktverbote sind in reiserechtlicher Hinsicht nicht ganz eindeutig. Wenn ein Raum gebucht wird, um darin eine Versammlung abzuhalten, dann ist trotzdem nicht der Hotelier derjenige, der die Versammlung einberuft; vielmehr liegt es in der Sphäre des Vereins, ob er den gemieteten Raum dann für seine Vereinszwecke auch nutzt.

Allerdings wird man gerade vor dem Hintergrund des aktuellen "Neun-Punkte-Plans" der Bundesregierung bzw. der entsprechenden ordnungsbehördlichen Umsetzung in den Ländern genau hinschauen müssen, ob der Hotelier weiterhin seine Leistung erbringen kann. Wenn ein Raum für eine Veranstaltung von beispielsweise 50 Leuten nebst Verzehr von Speisen und Getränken gebucht wird, dann kann auch der Gastronom i.d.R. seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, weil der Verzehr von Speisen in Restaurants untersagt ist und zugleich der Raum - ungeachtet des Versammlungsverbots - geeignet sein müsste, dass alle Personen mindestens 1,5 m Abstand voneinander halten können. Kann der Hotelier dies nicht mehr garantieren bzw. anbieten, wird man wohl umso leichter argumentieren können, dass dieser seine Leistung nicht erbringen kann und deshalb auch der Verein von seiner Buchung kostenfrei zurücktreten kann.

Zu beachten ist allerdings auch der zeitliche Aspekt: Beispielsweise gelten die aktuellen Maßnahmen ja erst einmal nur für zwei Wochen; selbst wenn sie verlängert werden, lässt sich noch nicht beurteilen, wie die Situation in einigen Monaten aussehen wird. Deshalb wird man im Moment wohl keinen Grund für eine kostenfreie Stornierung für Veranstaltungen / Hotelübernachtungen erkennen, die erst in einigen Monaten stattfinden.

Man wird also schauen müssen, was im Einzelfall günstiger ist. Soweit man mit einem Hotel / Veranstaltungsort in gutem Kontakt steht und es auch diesem darum geht, die Geschäftsbeziehungen aufrecht zu erhalten, kann es sein, dass dieser sich zumindest mit einer geringen Stornogebühr zufriedengibt - wenn nicht sogar ein Anspruch auf kostenfreie Stornierung sich aus dem Vertrag ergibt (das muss dann anhand der Buchungsunterlagen geprüft werden). Es mag daher für manche Vereine sinnvoll sein, jetzt auch Buchungen rückgängig zu machen, die z.B. erst im Sommer stattfinden. Das gilt vor allem, wenn klar ist, dass im Falle einer Förderung der Veranstaltung die Förderstelle die verbliebenen Stornogebühren übernimmt.

Es kann aber im Einzelfall auch sinnvoll sein, zunächst abzuwarten, wie sich die Sache weiter entwickelt. Das gilt für Veranstaltungen, die alsbald stattfinden und bei denen zu erwarten ist, dass die jetzigen behördlichen Einschränkungen im Falle einer (zu erwartenden Verlängerung) dann auch für sie gelten. Und das gilt für Veranstaltungen, die erst in einigen Monaten stattfinden. Wenn hier ohnehin die gleichen Stornogebühren anfallen - egal, ob man jetzt oder erst kurzfristig kündigt - dann kann man auch warten, ob und inwieweit sich bis dahin die Situation verändert hat.
Quelle: CIV NRW News, BAG Selbsthilfe

 

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