In Deutschland wird erstmals ein Unternehmens-Sanktionsrecht eingeführt werden. Der „Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität“ (VerSanG) werde derzeit zwischen Union und SPD intensiv verhandelt und werde vermutlich noch vor der Sommerpause 2020 ins Parlament eingebracht werden, sagte der CDU-Bundestagsabgeordnete und Rechtsexperte Dr. Jan-Marco Luczak auf dem BVMed-Expertenforum zum Thema „Healthcare Compliance“ am 19. November 2019 in Berlin.


In Paragraph 7 Heilmittelwerberecht (HWG) ist die „Wertwerbung“, geregelt.
Die Bedeutung der Regelungen ist durch die Neuregelung der Paragraphen 299 a und b des Strafgesetzbuches (StGB) im Rahmen des Antikorruptionsgesetzes aufgewertet worden. Das Gesetz enthält nun eine Strafbarkeitserweiterung bei Bestechung und Bestechlichkeit auf den niedergelassenen Arzt. Zu den genannten Bereichen gehört auch die „unlautere“ Verordnung von Hilfsmitteln bzw. Medizinprodukten.

Rechtsexperte Prof. Hendrik Schneider vom Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Kriminologie, Jugendstrafrecht und Strafvollzugsrecht an der Universität Leipzig, ging auf die Bedeutung des Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts für das Recht der Korruptionsbekämpfung ein.
Ein aktuelles Thema ist hier die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Scheinselbständigkeit von Honorarärzten vom Juni 2019. Hintergrund ist der im Krankenhausmarkt herrschende Wettbewerb um den Patienten.
Ein Weg der Patientenakquise erfolgt über die niedergelassenen Ärzte als „Zuweiser“, indem Ärzten nebenberufliche Tätigkeiten in der Klinik angeboten werden. Diese Kooperationsmöglichkeit hat das BSG mit einem großen Fragezeichen versehen. Das Gericht erteilt der freiberuflichen Tätigkeit von „klassischen“ Honorarärzten auf Rechnungsbasis eine Absage, da diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist.
Ein klassischer Honorararzt ist ein approbierter Arzt, der nicht über eine eigene Niederlassung verfügt und, ohne angestellt zu sein, in verschiedenen Krankenhäusern temporär arbeitet. Hier muss von den Kliniken eine andere Art der Beschäftigung gesucht werden. Bei der klassischen Konstruktion eines „Belegarztes“ in der Klinik sieht Schneider dagegen keine rechtlichen Probleme, da der Arzt hier nur seine „eigenen Patienten“ versorgt.
Auch Konsiliararzt-Modelle könnten nach wie vor rechtlich sauber abgebildet werden. Problematischer sei das Konstrukt des „Honorarkooperationsarztes“.
Quelle: bvmed

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