Der leistungsberechtigte Personenkreis der hörgeminderten Menschen wurde unter Berücksichtigung der Möglichkeit des Spracherwerbs und der Sprachverständlichkeit vom Gesetzgeber eingeschränkt.

Anspruchsberechtigt sind:

Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit (mindestens 80 % Hörverlust auf beiden Ohren).

Personen, deren Hörschädigung sich im späteren Lebensalter (nach Vollendung des 18. Lebensjahres) bis hin zur Gehörlosigkeit verschlimmert hat, erhalten keine Leistungen.
Die Beurteilung der Hörstörung erfolgt mit Einverständnis des Antragstellers und - soweit bereits die Feststellung dieser Gesundheitsstörung durch das Versorgungsamt erfolgt ist - anhand der versorgungsbehördlichen Nachweise zur Hörstörung.

Gehörlose Menschen in NRW erhalten eine monatliche Geldleistung von 77,00 Euro.

Quelle: http://www.lwl.org/LWL/Soziales/Behindertenhilfe/Hilfe_Blinde_Gehoerlose/gehoerlose

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