paragrafenohr civ nrwDas BMF hat zu steuerlichen Fragen, die die Aktivitäten von Vereinen und deren Gemeinnützigkeit betreffen, nochmals konkret Stellung genommen und die auf seiner Internetseite enthaltene Liste mit FAQ zum Thema Corona und Steuern erweitert und aktualisiert (Stand 26.04.2021):
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.html

Bei den FAQ sind u.a. folgende Aspekte für Vereine wichtig:

Ausfall von Vereinsaktivitäten/ Aktivitäten ohne Satzungsgrundlage


Viele Vereine mussten während der Pandemie ihre Aktivitäten reduzieren oder einstellen, sodass keine satzungsgemäßen Zwecke mehr verfolgt werden konnten, was normalerweise zum Verlust der Gemeinnützigkeit für diesen Zeitraum führt. Laut BMF sollen pandemiebedingte Einschränkungen oder die Nichtausübung von Aktivitäten nicht dazu führen, dass die Gemeinnützigkeit abzuerkennen ist. Der Verein muss glaubhaft machen, dass er aus Gründen der Corona-Pandemie seine Aufgaben nicht erfüllen konnte. Hier ist etwa im Tätigkeitsbericht gegenüber dem Finanzamt darzustellen, in welcher Weise er durch die Krise betroffen war und er deshalb seinen satzungsgemäßen Tätigkeiten nicht nachgehen konnte.

Auf der anderen Seite sind Hilfen und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise – z.B. Einkaufshilfen für Personen in Quarantäne – und der Einsatz entsprechender Mittel des Vereins auch dann zulässig, auch wenn diese Leistungen nicht zu den satzungsgemäßen Aufgaben gehören. Allerdings müssen mit diesen Aktivitäten weiterhin gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt werden.

Zeitnahe Mittelverwendung


Eine zeitnahe Mittelverwendung ist für viele gemeinnützige Vereine aufgrund der Krise nicht möglich. Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen die Mittel normalerweise spätestens in den auf den Zufluss folgenden 2 Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Geschieht dies nicht, setzt das Finanzamt eine Frist zur Mittelverwendung. Nunmehr ist von der Behörde bei der Frist die besondere Situation der Pandemie ausdrücklich zu berücksichtigen. Das BMF benennt zwar keine konkrete zusätzliche Frist, es steht aber ein längerer Zeitraum zur Mittelverwendung zur Verfügung als üblich, wenn die nicht rechtzeitige Verwendung der Mittel auf die Pandemie zurückzuführen ist. Das BMF weist darauf hin, dass die im Jahr 2020 oder 2021 eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel nicht irgendwie anderweitig verwendet werden müssen, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Verwendung zweckgebundener Rücklagen


Rücklagen, die eigentlich zu einem bestimmten Zweck gebildet worden waren (vgl. § 62 AO), können ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit aufgelöst werden, um damit die nachteiligen Auswirkungen, insbesondere etwaige wirtschaftliche Notlagen, in die der Verein aufgrund der Corona-Krise geraten ist, abzumildern.

Verwendung von Vereinsmitteln zur Unterstützung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins durch den Einsatz von Spendenmitteln und Mitgliedsbeiträgen aus dem ideellen Bereich des Vereins abzumildern. Hier muss es sich aber um coronabedingte Verluste, die bis zum 31.12.2021 entstehen, handeln.

Steuerliche Behandlung von bezahlten Leistungen zur Corona-Bekämpfung


Wenn ein Verein entgeltlich Leistungen erbringt, setzt es normalerweise einen entsprechenden Satzungszweck voraus, damit diese Tätigkeiten dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind; anderenfalls würden sie dem nicht steuerbegünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterfallen.
Sollte ein Verein auch ohne entsprechenden Satzungszweck bezahlte Leistungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie erbracht haben, etwa durch bezahlte Zurverfügungstellung von Personal oder Räumlichkeiten, können diese Leistungen dennoch ertrags- und umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugerechnet werden. Allerdings sind insofern Besonderheiten zu beachten, sodass eine Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt oder Steuerberater empfohlen wird.

Beitragsrückerstattung


Bis Ende 2021 ist die Rückerstattung von Beiträgen an Mitglieder, die aufgrund der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, zulässig; auch dann, wenn die Satzung eine Rückerstattung oder Befreiung von Beitragszahlungen nicht gestattet. Für den Nachweis der wirtschaftlichen Notlage ist es ausreichend, wenn sich das Mitglied auf plausible Weise auf eine solche Notlage beruft oder sich diese besondere Situation aus anderen Umständen ergibt. Eine Rückerstattung oder Befreiung kommt indessen nicht in Betracht, wenn diese erfolgen sollen, weil bestimmte Leistungen des Vereins (Schulungen, Sportkurse o.a.) wegen der Krise nicht erbracht werden können.

Verschiebung der Mitgliederversammlung


Die coronabedingte Absage und Verschiebung der Mitgliederversammlung ist aus vereinsrechtlicher Sicht in der Regel nicht zu beanstanden, auch wenn die Satzung des Vereins eigentlich die Durchführung derselben verlangt. Es wird klargestellt, dass die Verschiebung auch gemeinnützigkeitsrechtlich ungefährlich ist. Allerdings sollte das Finanzamt bei der nächsten Steuererklärung unter Beifügung etwaiger Unterlagen, wie z.B. Tätigkeitsberichte, auf den Ausfall der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.

Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen


Unterstützungsleistungen aus den Corona-Hilfsprogrammen (Soforthilfen, Überbrückungshilfen o.a.) sind grundsätzlich einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, sie werden aber bei den entsprechenden Vorauszahlungen nicht berücksichtigt. Sie sind grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig. Einzelheiten zu den Regelungen ergeben sich zumeist aus den jeweiligen Förderrichtlinien. Wegen der individuellen Anwendung gerade im Zusammenhang mit den jeweils in Anspruch genommenen Steuerbegünstigungen wird empfohlen, im Zweifel den Steuerberater zu konsultieren.

Bei vorstehend aufgeführten oder anderen vom BMF ermöglichten Erleichterungen wird unbedingt angeraten, im Zweifel Rücksprache mit dem Steuerberater oder mit dem zuständigen Finanzamt zu halten. Ein gemeinnützigkeitsschädliches Verhalten kann auch vor dem Hintergrund der Erleichterungen zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.

Quelle: LAG

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