Unsere Mitgliederversammlung mit Vorstandswahlen sollte am 15.05.21 stattfinden. Der Vorstand wird diese JHV aber nicht für unsere Mitglieder sicher und ohne Gefährdung durchführen können. Die Gesundheit unserer überwiegend älteren Mitglieder hat für den Vorstand absoluten Vorrang. Damit alle stimmberechtigten Mitglieder an der JHV teilnehmen können, hat sich der Vorstand entschlossen die Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Die gesetzlichen Pandemiesonderregelungen für Vereine und unsere Satzung erlauben es, dass der Vorstand bis zur möglichen Durchführung der JHV im Amt bleibt. Der Verein bleibt also handlungsfähig.
Der Vorstand hat am 18.03.2021 einen entsprechenden Beschluss einstimmig gefasst und protokolliert.
Wir werden euch aktuell auf unserer Homepage (www.civ-nrw.de) über das weitere mögliche Vorgehen informieren.
Schaut bitte regelmäßig vorbei und informiert euch.
Grundlage:
Änderung des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie - GesRuaCOVBekG
Nach Artikel 2, § 5 dieses Gesetzes ist es Vereinen bis zum 31.12.2021 möglich, auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage Mitgliederversammlungen im Wege elektronischer Kommunikation durchzuführen bzw. eine ergänzende schriftliche Stimmabgabe denjenigen Mitgliedern zu ermöglichen, die an der Mitgliederversammlung nicht teilnehmen (können). Ferner ist es entgegen der Regelung in § 32 Abs. 2 BGB möglich, einen Beschluss auch ohne Versammlung herbeizuführen, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben haben. Zur Wirksamkeit des Beschlusses ist dann die nach der Satzung notwendige Mehrheit erforderlich.
In seiner Sitzung am 17.12.2020 hat der Bundestag darüber hinaus einige Klarstellungen beschlossen:
Danach ist in Artikel 11 unter Nr. 2 § 5 GesRuaCOVBekG geregelt, dass der Vorstand auch vorsehen kann, dass alle Mitglieder des Vereins nur im Wege der elektronischen Kommunikation an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und kein Mitglied verlangen kann, dass ihm die Teilnahme am Versammlungsort, an dem der Vorstand die Mitgliederversammlung leitet, ermöglicht wird.
Neu eingefügt wurde der § 5 Abs. 2a GesRuaCOVBekG, wonach die ordentliche Mitgliederversammlung aufgeschoben werden kann, solange Präsenzveranstaltungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann. Mit der Änderung wird die Aufschiebung der Mitgliederversammlung legitimiert, sofern eine virtuelle Mitgliederversammlung für den Verein unzumutbar ist. Ebenfalls neu ist, dass die Regelungen neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände und andere Vereins- und Stiftungsorgane gilt. (§ 5 Abs. 3a)
Das Gesetz trat am 28.02.2021 in Kraft.