Der Bundestag hat eine Änderung des „Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie“ (COVMG) am 7.9. verlängert.
Der § 5 des Gesetzes enthält die Sonderregeln für Vereine.
Geändert: Die Sonderregeln gelten nun bis zum 31.8.2022 (vorher 31.12.2021)
  • Virtuelle Versammlungen sind nun bis zum 31.8.2022 auch ohne Satzungseintrag möglich.
  • Virtuelle Vorstandssitzungen können weiter abgehalten werden.
  • Der Vorstand kann weiter im Amt bleiben, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Es heißt aber im Beschluss:
„Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.“

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